Neue Fahrgastrechte im Schienenpersonenverkehr
VBN passt Tarifbestimmungen ab 29. Juli 2009 an
Ab 29.07.2009 gelten aufgrund der bundesweit einheitlichen Fahrgastrechte im Schienenpersonenverkehr neue Tarifbestimmungen beim VBN. Hier die wesentlichen Änderungen:
Für Fahrpreisentschädigungen im Eisenbahnverkehr gelten zusätzlich besondere Bestimmungen (s. II, 2., S. 40) Für Fahrpreiserstattungen im Eisenbahnverkehr aus Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussverlust im Rahmen der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr gelten die BB EVU 2.1.
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen,Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. (Ausnahme: s. II Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG anwenden (BB EVU)) Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
Fahrgastrechte:
2.1. Für die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten für nach dem VBN-Tarif ausgestellte Fahrausweise die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie die darauf basierenden Regelungen des jeweiligen vertraglichen Beförderers im Eisenbahnverkehr entsprechend. Eigenständige, über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche werden hierdurch nicht begründet.
2.2. „Beförderer“ im Sinne der Verordnung (EG) 1371/2007 (Kapitel 1, Artikel 3, Nr. 2) ist das vertragliche Eisenbahnunternehmen, mit dem der Fahrgast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, oder eine Reihe aufeinander folgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrages haften. Als vertraglicher Beförderer verantwortlich ist bei Ausfall, Verspätung oder resultierendem Anschlussversäumnis das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
2.3. Im Eisenbahnverkehr beträgt die Entschädigung bei Verspätungen für Fahrscheine, die nur für eine Fahrt gelten: a) 25% des Preises für eine Fahrt bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten b) 50% des Preises für eine Fahrt ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Bei Fahrkarten, die zu mehr als einer Fahrt berechtigen (hierzu zählen nicht EinzelTickets, 4er-Tickets, Schüler 10er-Tickets), wird als Entschädigungsbetrag für Verspätungen ab 60 Minuten - für eine Fahrt in der 2. Klasse pauschal 1,50 Euro, - für eine Fahrt in der 1. Klasse 2,25 Euro, - für eine Fahrrad-TagesTicket 0,40 Euro pro verspäteter Fahrt pauschal angesetzt.
Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
Anträge auf Entschädigungszahlungen bei Zeit-Tickets mit einer Gültigkeit von bis zu einem Monat(TagesTickets, 7-TageTickets, MonatsTickets) sind gesammelt nach Ablauf der Gültigkeit einzureichen. Bei Zeit-Tickets mit längerer Gültigkeit (JahresTickets bzw. 365 Tage-Tickets, JobTickets, SemesterTickets) sind Anträge auf Entschädigungszahlungen ebenso gesammelt einzureichen, da eine Auszahlung nur dann erfolgt, wenn der Auszahlungsbetrag 4,00 Euro übersteigt. Verspätungsereignisse, die länger als 1 Jahr zurückliegen, werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Zeit-Tickets werden insgesamt höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeit-Ticketpreises entschädigt. Entschädigungszahlungen bei SemesterTickets sind auf einen Höchstbetrag von 4,50 € begrenzt.
2.4. Das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen höherwertigen als den zum Verbundtarif verkehrenden Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von Ländertickets, Schönes-Wochenende-Tickets, GruppenTickets, NachtTickets, Kombi- oder KongressTickets, Fluggast-Tickets, Fahrkarten für Hotelgäste, SemesterTickets, ErlebnisCard Bremen und SchülerFerien-Tickets.
2.5. Grundsätzlich sind die Ansprüche aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten gegenüber dem jeweils verursachenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend zu machen. Im Gebiet des VBN sind dies:
Deutsche Bahn AG Servicecenter Fahrgastrechte 60647 Frankfurt a.M.
Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser Bahnhofstraße 67 27404 Zeven
metronom Eisenbahngesellschaft mbH St.-Viti-Straße 15 29525 Uelzen
NordWestBahn GmbH Alte Poststraße 9 49074 Osnabrück
Antragsformulare erhalten Sie in den Zügen bzw. den Verkaufsstellen der genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Das zuständige Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch über die Internetseite www.diebefoerderer.de zu ermitteln. Unter www.fahrgastrechte.info sind weitere Informationen zu den Fahrgastrechten erhätlich, ebenso steht dort das Antragsformular zum Download bereit.
2.6. Für nach dem VBN-Tarif ausgestellte Fahrausweise kann eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr auch erfolgen bei: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt a.M.
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